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CDU/CSU und Pegida: Kommt mit der Verschärfung des Asylrechts zusammen, was zusammen gehört?

Heute wird über ein Gesetz beraten, das jeden Flüchtling potentiell in den Knast bringen kann. Wir haben dazu den innenpolitischen Sprecher der CDU/CSU-Fraktion, der am Gesetzesentwurf mitgearbeitet hat, interviewt.

Stephan Mayer, Foto: Henning Schacht

Monatelang haben die Regierungsparteien von CDU und SPD über das Gesetz zur Neuregelung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung beraten, nun soll heute im Deutschen Bundestag darüber abgestimmt werden. Das Gesetz soll in Zukunft zwei sehr unterschiedliche Dinge regeln, die zwar irgendwie miteinander zusammen hängen, aber sehr unterschiedliche Auswirkungen auf Menschen haben können, die in Deutschland Schutz suchen. Zum Einen beinhaltet der Entwurf von CDU und SPD eine sogenannte Bleiberechtsregelung für Menschen, die als Flüchtlinge in Deutschland leben, deren Asylgesuch aber nicht anerkannt wurde, die aber trotzdem nicht abgeschoben wurden und nun seit Jahren einen ungeklärten oder lediglich geduldeten Aufenthaltsstatus haben.

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Diesen Menschen wird nun die Möglichkeit geboten, ein dauerhaftes Bleiberecht zu bekommen, wenn sie sich aus eigener Initiative und trotz fehlender Angebote gut in die deutsche Gesellschaft integriert haben. Zum Zweiten bietet der Gesetzentwurf für alle neuankommenden Flüchtlinge die Drohung, ohne Umschweife in Abschiebehaft genommen zu werden, wenn sie nach Meinung der Bundesrepublik Deutschland in diesem Land nicht asylberechtigt sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie sich einer Abschiebung widersetzen könnten. Hier kommt die Bundesregierung einer Forderung des Bundesgerichtshofs nach, der im letzten Jahr beschlossen hat, dass die Haftgründe, insbesondere für sogenannte Dublin-Flüchtlinge (Flüchtlinge, die über ein sicheres Drittland nach Deutschland eingereist sind—also fast alle), nicht einheitlich und nachvollziehbar geregelt waren, woraufhin die Zahl der Insassen in den Abschiebegefängnissen auf unter 40 sank. Dies will die Bundesregierung nun wohl offensichtlich wieder ändern und legt in ihrem Gesetzentwurf einen Kriterienkatalog vor, nach dem Flüchtlinge schon deshalb ins Gefängnis gesteckt werden können, wenn sie falsche oder unvollständige Angaben gegenüber den Behörden gemacht haben, ihre Dokumente verloren oder vernichtet haben, Geldzahlungen an Fluchthelfer, sogenannte Schleuser, geleistet haben oder die Grenzkontrollen bei ihrer Einreise umgangen haben.

Große Flüchtlingsverbände wie Pro Asyl oder der Jesuiten-Flüchtlingsdienst kritisieren die Neuregelung und sprechen von den schlimmsten Verschärfungen des Aufenthaltsrechts seit der faktischen Abschaffung des Asylrechts 1993. Damals wurde beschlossen, dass Deutschland nur noch Flüchtlinge aufnehmen will, die direkt und quasi auf dem Luftweg aus einem Krisenland in Deutschland landen. Nun soll also die Abschiebehaft wieder her. Als Zeichen einer harten Haltung, oder wie Innenminister Thomas de Maizière in einer Stellungnahme zum Gesetzentwurf sagte: Das Gesetz habe eine einladende und eine abweisende Botschaft für Asylbewerber.

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Stephan Mayer ist innenpolitischer Sprecher der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag und hat am Gesetzesentwurf mitgearbeitet. Auch er vertritt die Haltung, jene Menschen einzuladen, die diesem Land nützen und ehrlich unseres Schutzes bedürfen, und all jene abzuweisen, die dieses Land nur ausnutzen wollen. Mit dieser Haltung steht er nicht alleine. Erst in der letzten Woche pöbelte CSU-Chef Horst Seehofer gegen Asylbewerber, der ebenfalls zwischen guten und schlechten Fluchtgründen unterschieden wissen will, und auch Pegida stellte in ihren Forderungen klar, dass man Kriegsflüchtlingen Schutz gewähren müsse, alle anderen aber schnell und konsequent abzuschieben habe.

Wir haben Stephan Mayer um ein Interview gebeten, das aus Zeitgründen nicht zustande kam. Allerdings war der 41-jährige Jurist aus Altötting bereit, uns einige Fragen in schriftlicher Form zu beantworten.

VICE: Zurzeit befinden sich aufgrund der aktuellen Rechtsgrundlage so wenig Menschen in Abschiebehaft wie noch nie zuvor. Aufgrund des Gesetzentwurfs ist zu befürchten, dass sich dies ins genaue Gegenteil verkehrt und wieder mehr Menschen in Abschiebehaft genommen werden sollen. Warum kommen Sie den Bitten der Verbände namentlich des Jesuitenhilfswerks nicht nach, das Sie aufgefordert hat, „auf Alternativen zur Abschiebehaft" zu setzen?
Stephan Mayer: Abschiebungshaft ist nach alter und neuer Rechtslage immer nur letztes Mittel. Wenn mildere Mittel ebenfalls ausreichend sind, scheidet eine Inhaftierung aus. Das steht schon heute im Gesetz (§ 62 AufenthG) und ergibt sich auch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auch in der Verwaltungsvorschrift zum AufenthG (i.V.m. § 46 AufenthG) benennen wir schon heute zahlreiche Haftalternativen. Grundvoraussetzung muss aber sein, dass diese Mittel auch ausreichend geeignet sind. Leider ist dies nicht immer der Fall, wenn sich ein Ausreisepflichtiger (teils menschlich verständlich) unbedingt seiner Aufenthaltsbeendigung widersetzen möchte. Dann brauchen wir als Ultima Ratio auch eine vorübergehende Ingewahrsamnahme, damit der Aufenthalt auch wirklich beendet werden kann. Zudem gilt der Richtervorbehalt.

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In einer Begründung von Bundesminister Dr. de Maizière für die Neuregelung heißt es: „Die Regelung sorgt vielmehr für Rechtsklarheit und Transparenz." Dieser Darstellung widersprechen einige Gutachter, da die Regelungen teilweise in sich widersprüchlich und sehr komplex sind. Zum Beispiel könnte die Bleiberechtsregelung für Altfälle teilweise ausgehöhlt werden, weil diese Personen ja in der Vergangenheit gelogen haben könnten und somit ihre Bleiberechtsregelung dann wiederum sofort wieder außer Kraft gesetzt wird. Wie wollen Sie eine rechtssichere Umsetzung garantieren?
Der Gesetzentwurf wurde ausführlich innerhalb der Bundesregierung abgestimmt und sorgfältig im Bundestag beraten. Zudem sind Stellungnahmen von Ländern und Verbänden bzw. die Stellungnahme des Bundesrates eingeflossen. Eine innere Widersprüchlichkeit vermag ich daher nicht zu erkennen.

Sicherlich ist das Aufenthaltsrecht komplex. Das ergibt sich aber auch aus der Vielschichtigkeit der zu regelnden Lebenssachverhalte und den detaillierten Vorgaben des Europarechts und der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Um eine schnelle und rechtskonforme Umsetzung in der Praxis zu garantieren, wird das Bundesministerium des Innern auch Anwendungshinweise für alle Bundesländer erarbeiten.

Ist davon auszugehen, dass alle Mitarbeiter der Ausländerbehörden und des BAMF das Gesetz verstehen und richtig anwenden werden können?
Davon gehe ich aus. Die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern werden sicherlich eine wichtige Hilfestellung sein, ebenso Schulungen, die in den Behörden geplant sind. Um die Einarbeitung der Ausländerbehörden und ordentliche Schulungen zu erleichtern, werden einige Regelungen, z.B. das neue Ausweisungsrecht, auch erst sechs Monate später in Kraft treten.

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Bundesminister Dr. de Maizière sagte in einer Stellungnahme, eine Verschärfung der Rechtslage sei mit den Neuregelungen nicht verbunden. Dieser Auffassung widersprechen die großen Flüchtlingsverbände und auch der Deutsche Anwaltverein informiert seine Mitglieder über die Neuregelung mit den Worten: „Mit einer Ausnahme sind alle Neuerungen für den Betroffenen nachteilig und verdienen schon deshalb besondere Beachtung." Wie erklären Sie sich diese unterschiedlichen Einschätzungen?
Wenn man sich die Regelungen unvoreingenommen ansieht, bemerkt man schnell: Schutzbedürftige und gut integrierte Ausländer werden mit diesem Gesetzentwurf deutlich besser gestellt. Das gilt z.B. für Resettlement-Flüchtlinge, Opfer von Menschenhandel und die Erleichterungen im Familiennachzug. Auch das alters- und stichtagsunabhängige Bleiberecht für nachhaltig integrierte Geduldete ist ein Meilenstein für viele tausend Geduldete in Deutschland. Zudem werden gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende weiter privilegiert. Nicht zuletzt stellen wir nun gesetzlich klar, dass junge Menschen auch ohne regulären Aufenthaltsstatus eine Berufsausbildung in Deutschland absolvieren können.

Daneben gibt es aber auch Ausländer, die unter gar keinem Gesichtspunkt—auch nicht humanitär—für ein Aufenthaltsrecht in Betracht kommen. Hier müssen wir unser geltendes Recht beachten und konsequent bestehende Ausreisepflichten durchsetzen. Es kann doch zum Beispiel nicht sein, dass ein Ausländer, der die Behörden anlügt und seine Identität verschleiert, am Ende auch ohne Schutzbedürftigkeit hierbleiben kann und besser da steht als ein rechtstreuer und kooperativer Ausländer. Das ist für mich auch ein Gebot der Verfahrensgerechtigkeit.

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Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2014 verlangt, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer die Inhaftierung des Ausländers in den Überstellungsfällen rechtfertigenden Fluchtgefahr in berechenbarer, messbarer und kontrollierbarer Weise geregelt sein müssen. Nun sind einige Haftgründe eher „generalklauselartig" formuliert, was zu langwierigen Prozessen führen könnte. Warum ist das Gesetz in manchen Punkten so vage?
Die Inhaftnahme für die Überstellung eines Ausländers in den zuständigen Mitgliedstaat richtet sich allein nach Artikel 28 Absatz 2 Dublin III-Verordnung. Der nationale Gesetzgeber hat hier überhaupt kein Mandat. Kritik an der europarechtlich vorgegebenen Überstellungshaft müsste also an Brüssel adressiert werden.

Unser Auftrag, den auch der BGH in der genannten Entscheidung nochmals betont hat, beschränkte sich ausschließlich darauf, Anhaltspunkte für die Annahme von Fluchtgefahr im Gesetz zu definieren. Das haben wir getan. Die jetzt geregelten Kriterien für Fluchtgefahr orientieren sich ganz eng an den schon heute von der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen. Eine Verschärfung ist damit nicht verbunden.

In Absatz 14 Nummer 4 des Gesetzes heißt es zum Beispiel: „der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96 aufgewandt, die für ihn nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass darauf geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren." Dies ist doch nicht eindeutig berechenbar, messbar und kontrollierbar. Wer befindet darüber, was der Geflüchtete als „vergeblich" oder nicht bewertet?
Die teils ganz erheblichen Geldzahlungen an einen Schleuser sind dann vergeblich, wenn der Betroffene letztlich doch in sein Heimatland abgeschoben wird. Denn dann war auch der finanzielle Aufwand, der häufig ganze Familien oder Dorfgemeinschaften belastet hat, umsonst. Die Hoffnung, dass der Geschleuste in Europa seinen Lebensunterhalt verdienen kann und die Familie in der Heimat versorgt oder nach Europa nachholt, würde bei einer Rückkehr bitter enttäuscht. Aus einer solchen Situation kann natürlich ein großer psychologischer Druck für den Ausländer entstehen, sich der Abschiebung zu entziehen. Das ergibt sich nicht nur aus dem gesunden Menschenverstand, sondern ist auch schon längst höchstrichterlich anerkannt.

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Nach unseren Erkenntnissen ist im Gesetzentwurf geregelt, dass die Behörden einen viertägigen Ausreisegewahrsam verhängen können. Dies würde einer Inhaftierung ohne Haftgrund entsprechen und somit Art 2 Absatz 2 S.2, Art 104 GG (Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.) widersprechen. Warum soll es diese Möglichkeit des Ausreisegewahrsams trotzdem geben, obwohl sie dem GG widerspricht?
Ihre Annahme weise ich zurück. Selbstverständlich ist der neue Ausreisegewahrsam grundrechtskonform und kann nicht beliebig verhängt werden. Wir legen doch ganz deutlich fest, dass der Ausreisegewahrsam von wenigen Tagen nur dann in Betracht kommt, wenn der Ausländer zum einen die freiwillige Ausreisefrist schuldhaft und erheblich hat verstreichen lassen und sich darüber hinaus nicht kooperativ verhalten hat, zum Beispiel durch Identitätstäuschung gegenüber den Behörden. Im Übrigen muss der Ausreisegewahrsam immer durch einen unabhängigen Richter angeordnet werden, der ebenso wie die beantragenden Behörden natürlich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten hat.

„Zahlungen an einen Schlepper, Unterdrücken von Reisedokumenten oder falsche Angaben zur Identität sind typische, aus der Not geborene Verhaltensweisen von Flüchtlingen und dürfen kein Grund für eine Inhaftierung sein", heißt es in einer Kritik des Jesuiten-Flüchtlingsdienstes an dem Gesetzentwurf und weiter, dass diese Verhaltensweisen auf fast alles Geflüchteten zutreffen und somit jeder Flüchtling von den Neuregelungen betroffen sein kann, was wiederum zu einer massenhaften Inhaftierung führen könnte. Geben Sie den Kritikern Recht, die deshalb von einem Masseninhaftierungsprogramm für Flüchtlinge sprechen?
Diese Befürchtung ist nicht zutreffend. Schutzbedürftige werden in Deutschland ohne Wenn und Aber aufgenommen und nicht inhaftiert.

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Für meine Begriffe blenden manche Kritiker aber aus, dass nach Deutschland eben auch sehr viele Menschen kommen, für die Deutschland nach geltendem europäischem Recht nicht zuständig ist oder die gerade nicht schutzbedürftig sind. Nur auf ein besseres Leben zu hoffen, reicht als Asylgrund eben nicht aus. Es ist doch bezeichnend, dass gut die Hälfte unserer Asylantragsteller aus dem Westbalkan, also Europa stammt, sehr viele aus EU-Beitrittsländern!

Ich möchte hier auch einmal ganz klar sagen, dass es nicht zu viel verlangt ist, wenn uns ein Mensch, der in Deutschland Schutz beantragt, ehrlich sagt, wie er heißt und woher er kommt. Wer Verhaltensmuster wie Lügen und Täuschen als „typisch und aus der Not geboren" verharmlost, gibt den Anspruch des Rechtsstaats auf, die wirklich schutzbedürftigen Menschen hier aufzunehmen und zu schützen.

Zu einem funktionierenden und integren Asylsystem gehört auch dazu, dass nicht-schutzbedürftige Ausländer wieder in ihre Heimat oder in den für sie zuständigen Mitgliedstaat zurückkehren müssen. Das sichern wir in Übereinstimmung mit dem europäischen Recht ab. Die von uns im Gesetz benannten Kriterien für Fluchtgefahr sind dabei maßvoll und an den Realitäten orientiert und schon lange in Rechtsprechung und Praxis bewährt.

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Was halten Sie von dem Vorwurf, dass sich Deutschland mit diesem Gesetz weiter gegen Flüchtlinge abschottet?
Auch dieser Vorwurf ist unzutreffend und wohl eher von selbstgerechter moralischer Überhöhung als von den Realitäten geleitet.

Aus welcher Position argumentieren Sie und die Bundesregierung? Worum geht es Ihnen vornehmlich in diesem Gesetz? Was versprechen Sie sich von diesem Gesetz?
Mir geht es um ein ausgewogenes und faires System: Wer Schutz vor Krieg und Verfolgung benötigt, soll ihn bei uns ohne Wenn und Aber bekommen. Wer sich hier gut integriert hat, darf bleiben und ist uns willkommen. Aber wer weder verfolgt ist und auch sonst unter keinem Aspekt für ein Bleiberecht in Betracht kommt, muss wieder nach Hause reisen und zwar schnell. Nur mit einer solchen, sachgerechten Differenzierung können wir die Akzeptanz in der Bevölkerung für die Aufnahme von wirklichen Flüchtlingen und die legale Zuwanderung nach Deutschland langfristig erhalten und stärken und das ist mir wichtig. Beide Aspekte—Bleiberechte und Aufenthaltsbeendigung—gehören zusammen.

Warum sollen Menschen überhaupt ins Gefängnis gesteckt werden, wenn ihr einziges Vergehen darin besteht, sich für eine bessere Zukunft in ein anderes Land auf den Weg gemacht zu haben?
Nicht jede Bedürftigkeit ist ein Asylgrund. Nicht jede Hoffnung auf eine bessere Zukunft führt zur Schutzbedürftigkeit im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention oder unseres Asylgrundrechts. Eine unkontrollierte Zuwanderung im Sinne eines allgemeinen „pursuit of happiness" würde die Aufnahmeländer völlig überfordern und den Herkunftsländern unendlich schaden.

Unser demokratisch gebildetes Asyl- und Aufenthaltsrecht sieht eben kein Bleiberecht für alle vor, auch wenn das manchen politischen Akteuren wünschenswert erscheinen mag. Ich glaube aber nicht, dass ein solches mehrheitsfähig wäre, und hielte es auch für völlig falsch.