Wenn beide Donauufer zum Hoheitsgebiet ein und desselben Staates gehören, hat dieser Staat das Recht, das Transitgut unter Zollverschluss zu nehmen oder der Aufsicht von Zollbeamten zu unterstellen. Ein solcher Staat ist ferner berechtigt, vom Schiffer, vom Ausrüster oder vom Schiffseigner eine schriftliche Erklärung zu verlangen, aus der lediglich hervorgeht, ob er Güter befördert, deren Einfuhr durch den Transitstaat verboten ist; dieser hat aber nicht das Recht, den Transit zu verbieten. Diese Förmlichkeiten dürfen weder eine Beschau der Ladung umfassen oder auslösen noch die Transitdurchfahrt verzögern. Ein Schiffer, Ausrüster oder Schiffseigner, der eine falsche Erklärung abgibt, ist dafür nach den Gesetzen des Staates, dem gegenüber sie abgegeben wurde, verantwortlich.
Wenn die Donau die Grenze zwischen zwei Staaten bildet, sind Schiffe, Flöße, Reisende und Güter im Transit von allen Zollförmlichkeiten befreit.
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