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Warum Kim Dotcom jetzt doch ausgeliefert wird

Wie gewonnen, so zerronnen: Der Megaupload-Gründer muss nicht länger mit einer Verurteilung aufgrund von Urheberrechtsverletzung rechnen — und trotzdem droht ihm nun eine Haftstrafe von 20 Jahren.

Eigentlich sollte die Entscheidung für ihn Anlass zum Feiern sein. Wie das oberste Gericht Neuseelands am 20. Februar 2016 entschied, muss sich Kim Dotcom nicht länger für Copyright-Betrug in dreistelliger Millionenhöhe verantworten. Auf dieser Grundlage fordern US-Behörden seit Jahren die Auslieferung des Megaupload-Gründers, dem man dort den Prozess machen will. Das Problem für den 43-Jährigen: Mit diesem Urteil ist er zwar der der ursprünglichen Anklage entgangen. Dafür sieht er sich nun jedoch mit Betrugs- und Geldwäsche-Vorwürfen konfrontiert – durch die jüngste Entscheidung hat Neuseeland auch den Weg dafür freigemacht, Kim Dotcom legal an die USA auszuliefern.

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Nicht erst seit seiner Festnahme durch eine später für illegal erklärten Razzia im Januar 2012 liefert sich der heute 43-Jährige einen strapaziösen Rechtsstreit mit US- und neuseeländischen Behörden. Dotcom, der mit bürgerlichem Namen Schmitz heißt, beantragte bereits im Juni 2010 eine Aufenthaltsgenehmigung in Neuseeland, nachdem er zuvor mehrere Jahre in Bangkok lebte. Seit März 2012 besteht Haftbefehl gegen den Gründer des Sharehoster-Angebots Megaupload. Durch die Plattform, die knapp sieben Jahre im Netz war, sollen Urheberrechtsverletzungen in Höhe von 500 Millionen Dollar entstanden sein.

Will die US-Anklage ein begründetes Strafmaß gegen den Deutsch-Finnen vorbringen, muss sie bald eine mögliche Antwort auf die Frage liefern, wie der wirtschaftliche Schaden durch Online-Tauschbörsen konkret zu beziffern ist.

Mit der Entscheidung des neuseeländischen Gerichts sieht Kim Dotcom seinen Standpunkt grundlegend bestätigt: Das Urteil mache ein für alle Mal klar, dass Urheberrechtsverstöße kein Vergehen im neuseeländischen Recht darstellten, womit die ursprüngliche Anklage nicht länger aufrechterhalten werden könne, schreibt sein Anwalt Ron Mansfield in einer Pressemitteilung.

Insofern, argumentiert Team Dotcom weiter, stünde auch die Legitimität der neuerlichen Anklagepunkte in Frage, fußen diese doch auf dem Vorwurf der Copyright-Verletzung, der just entkräftet wurde:

„Es fällt schwer, eine logische Begründung darin zu erkennen, die Vorwürfe der Urheberrechtsverletzung, die keine Straftat darstellt, in ein generelles Betrugsvergehen umzuwandeln.", heißt es weiter.

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Kein ganz unberechtigter Einwand, zumal Copyright-Verletzung laut US-amerikanischem Recht nicht den Strafbestand des Betrugs erfüllt. Auf welcher konkreten Grundlage Dotcom vor US-Gerichten angeklagt wird, sollte es tatsächlich zur Auslieferung kommen, ist damit zumindest fraglich.

It's a political case.
It's a political judgement.
I told you I can't be extradited for Copyright and I was right.
What is this? Sharia law?

— Kim Dotcom (@KimDotcom) 20. Februar 2017

Und trotzdem wähnt sich Dotcom hierbei – es ist nicht das erste Mal – in der Rolle des Opfers, an dem man ein politisches Exempel statuieren wolle. Tatsächlich ist dieser Rechtsstreit ein Präzedenzfall, der künftig über Wohl und Wehe weiterer Angeklagter entscheiden und einige Grundsatzfragen präzisieren wird, auf die es bislang kaum gesicherte Antworten gibt.

Wie jene nach der Höhe des Strafmaßes: Berechnungen des US-Justizministeriums zufolge sei den Urhebern ein gesamtwirtschaftlicher Schaden in Höhe von einer halbe Milliarde Dollar entstanden, während Dotcom selbst 175 Millionen Dollar Gewinn mit seiner Filehosting-Angebot gemacht habe. Während sich letztere Zahl durch die Auswertung verschiedener Geldströme (Paypal-Überweisungen, Servermiete usw.) vergleichsweise exakt bestimmen lässt, beruht der verursachte Schaden auf teils vagen Hochrechnungen und Schätzungen. Es stellt sich die Frage: Wie lässt sich der durch Internet-Tauschplattformen entstandene Verlust zuverlässig bestimmen, anhand dessen sich wiederum das verhängte Strafmaß orientiert?

Für derlei zentrale Sachverhalte gibt es kein Protokoll. Wie auch? Der Dotcom-Fall ist in seiner Tragweite und Ausgangslage einzigartig, vergleichbare Gerichtsverfahren hat es bislang nicht gegeben. Antworten auf diese Problemstellungen zu geben, sie gewissermaßen aus der Nirwana der juristischen Grauzone herauszuholen, das ist die eigentliche Brisanz dieser Klage. Klar ist: Will die US-Anklage ein begründetes Strafmaß gegen den Deutsch-Finnen vorbringen, muss sie bald eine mögliche Antwort auf die Frage liefern, wie der wirtschaftliche Schaden durch Online-Tauschbörsen konkret zu beziffern ist.