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Wir waren bei einem irrsinnigen Prozess gegen einen Reichsbürger dabei

„Dieses System ist bald erledigt, wenn wegen der Flüchtlinge der Bürgerkrieg ausbricht!"—Der Premierminister des „Königreichs Atlantis" hat alles gegeben.
Symbolfoto: imago | Jörn Haufe

Was passiert, wenn jemand vor einem Gericht erscheinen muss, an dessen Existenz er selbst nicht glaubt? Seit Mittwoch wissen wir die Antwort: Ziemlich viel, und alles davon ist irgendwie wirr. Da wurde nämlich am Amtsgericht Südhessen in Langen der Fall des bekennenden Reichsbürgers Hugo S. verhandelt—seines Zeichens Premierminister des „Königreichs Atlantis". Diesen einzigartigen Einblick in die Gedankenwelt eines echten Reichsideologen konnte ich mir natürlich nicht entgehen lassen—und der Prozess hat nicht enttäuscht. Was folgt, ist das Protokoll eines Prozesstages, randvoll mit sehr deutschem Wahnsinn.

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Zu verhandeln gab es einiges: Angeklagt war der Premierminister S. wegen wiederholten Fahrens ohne Fahrerlaubnis, mehrfacher Urkundenfälschung, Unterschlagung, Trunkenheit im Straßenverkehr, Amts- und Titelmissbrauch und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. S. ist zwar lange nicht so bekannt wie sein Bruder im Geiste Peter Fitzek, der als selbsternannter „König von Deutschland" immer wieder in den Medien auftaucht. So stur wie Fitzek ist er aber allemal, wie sich während des Prozesses immer wieder zeigen sollte.

Unklar war zunächst, ob der Angeklagte, überhaupt zum Hauptverhandlungstermin erscheinen würde—hatte er den Termin doch durch einen Vertreter des (ausgedachten) „Amt Deutscher Heimatbund" absagen lassen. Trotzdem fanden sich bereits eine Viertelstunde vor Prozessbeginn die ersten seiner Fans aus der Reichsbürgerszene als „Prozessbeobachter" vor dem Sitzungssaal ein. Und bewiesen auch gleich ihre juristische Unkenntnis, als eine Frau nach einem Blick auf den Aushang begeistert ausrief: „Öffentlich! Die Verhandlung ist wirklich öffentlich!" Dass dies im deutschen Rechtssystem (solange keine Jugendlichen betroffen sind) die Regel ist, lernt man scheinbar nicht auf der YouTube-Universität.

Zu Xavier Naidoo und sein Verhältnis zu den Reichsbürgern haben wir hier übrigens einen sehr interessanten Artikel.

S. erscheint schließlich doch, begleitet von seiner Lebensgefährtin und seiner Mutter, in feinem Zwirn und mit erfreutem Blick auf die Schar seiner 5 Anhänger. Zu den weiteren Zuschauern im Gerichtssaal gehören vier Polizeibeamte und S. Vermieter, der mittels Räumungsklage versucht, den säumigen Mieter loszuwerden. Offenbar ist das Gericht gut vorbereitet und rechnet (wie man es bei Reichsbürgern immer tun sollte) mit allem.

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Von Frankfurt nach Italien und zurück

Der Lebenslauf, den Hugo S. dann vor Gericht ausbreitet, ist gelinde gesagt ungewöhnlich. Geboren als Sohn eines Frankfurter Bordellbesitzers begann er seine berufliche Laufbahn nach eigenen Angaben bereits mit 14 Jahren bei einem Unterhaltungselektronik-Unternehmen. Obwohl er weder eine abgeschlossene Schul-, noch eine Berufsausbildung vorweisen kann, macht er sich mit 18 Jahren als Kaufmann selbstständig. Später wandert er nach Italien aus, wo er ebenfalls als selbstständiger Kaufman gearbeitet haben will—ohne Italienischkenntnisse.

Heute, längst wieder nach Deutschland zurückgekehrt, ist er Verwaltungsrat einer Goldankaufsfirma mit dem klingenden Namen „G.K.S. Mining & Trading S.A. Paraguay".

Um diesen interessanten Lebenslauf zu krönen, schloss S. sich als „Premierminister" und „Generalkonsul" dem „Königreich Atlantis und Helgoland" an. Dabei handelt es sich hingegen um einen Fantasie- oder Scheinstaat. Während der als „König Roland" firmierende Gründer Wilfried Laurig das Königreich aus Marketinggründen erschuf und es ihm heutzutage um die Einnahmen aus „Titelverkauf" gehen dürfte, ist sein Premierminister Hugo S. ein waschechter Reichsideologe. Seine Ideologie verbreitet er auch auf der Homepage des Königreiches.

Peter Fitzek, der prominenteste „König von Deutschland". Screenshot: VICE Media

Im Nebenberuf behauptet S. außerdem, er sei Diplomat in „Special Mission" des „Bunyoro Kitara Kingdom" in Uganda. Letzteres gibt es wirklich, allerdings handelte es sich eher um eine kulturelle Einrichtung als einen souveränen Staat. Diplomaten im eigentlichen Sinne gibt es hier mit Sicherheit nicht, die Homepage der „Diplomatic Special Mission" erinnert auch mehr an eine Betrugsmasche (und sieht von der Aufmachung her der Seite der G.K.S. Mining & Trading auffallend ähnlich).

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S. hat auch sonst fleißig Referenzen in der Reichsideologen-Szene gesammelt: So ist er unter anderem Mitglied des sogenannten „Staatenbundes 1871", einer Vereinigung von Reichsbürgern rund um den vorbestraften Ex-Winzer und Holocaustleugner Stefan W. aus Bad Kreuznach, aber auch „Bundesbeamter" des „Amt Deutscher Heimatbund" (das sind die mit dem ME:NSCH-Autokennzeichen), und wohl auch Anhänger des sogenannten „International Common Law Court of Justice Vienna" (einem österreichischen Reichsbürger-Gegenstück). Man könnte ihn also durchaus als Veteran der Szene bezeichnen.

Nicht „wohnhaft", sondern frei

Zu Beginn der Verhandlung spielt der Angeklagte dann auch gleich die typischen Reichsbürger-Karten. Er sei gar nicht die juristische Person Hugo S., sondern der lebend geborene Mensch aus Bad Nauheim, mit Blut in den Adern, betont er. Er sei lediglich der Vertreter der juristischen Person, identifiziere sich aber nicht mit dieser.

Nach dieser maximal verwirrenden Ouvertüre präsentiert S. seinen ersten Trumpf: Er gibt die Ladung zum Termin an den Richter zurück—mit dem Hinweis, die sei an „M. Hugo S." adressiert, der existiere nicht. Allerdings hat das nicht den gewünschten Effekt: Statt die Verhandlung an dieser Stelle zu beenden, quittiert Amtsrichter Michels das nur mit einem lapidaren „Den Schreibfehler werden wir berichtigen." Auch dem Wunsch des Angeklagten, ein von ihm eingereichter zehnseitiger Schriftsatz möge verlesen werden, bügelt der Richter gnadenlos ab.

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Die Feststellung der Personalien geht überraschend schnell über die Bühne—wenn man vom Einwurf des Angeklagten absieht, er sei nicht wohnhaft, sondern lebe frei. (Reichsbürger legen Dinge nämlich gerne wortwörtlich aus, so dass „wohnhaft" bei ihnen etwas mit „Haft" zu tun hat.)

Anschließend verliest der Vertreter der Staatsanwaltschaft die Anklagen. S. wird Fahren ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen vorgeworfen, wobei er bei einer der Fahrten mit 2,2 bis 2,5 Promille hinterm Steuer saß. Des Weiteren wird ihm mehrfacher Amts- bzw. Titelmissbrauch vorgeworfen, weil er sich bei Polizeikontrollen als Diplomat ausgegeben und auch entsprechende „CD"-Aufkleber auf seinem Fahrzeug angebracht habe. Auch soll er mehrere Male die Kennzeichen an seinen Autos getauscht haben und selbstgebastelte Fantasiekennzeichen mit der Aufschrift „CD-ICC-JV6" verwendet haben. Dazu kommt das Benutzen einer angeblich gefälschten Urkunde in Form eines „International Driver Documents" sowie eine Widerstandshandlung gegen Polizeibeamte während einer der vielen Kontrollen. Schließlich wird ihm noch die Unterschlagung eines Fahrzeugs seines Geschäftspartners und Reichsbürgerfreundes vorgeworfen. S. soll sich bei den diversen Kontrollen stets unter Vorlage entsprechender Fantasiedokumente als Premierminister des Königreiches Atlantis und Helgoland sowie als Diplomat des Bunyoro Kitara Kingdom ausgewiesen haben.

Der Angeklagte, dem das Gericht einen Pflichtverteidiger zur Seite gestellt hat, verteidigt sich in bester Reichsbürgermanier überwiegend selbst. Nach der erneuten Feststellung, er sei nur Vertreter der juristischen Person Hugo S., übergibt er dem Gericht einige Kopien, aus denen sich ergeben soll, dass das Königreich Atlantis ein real existierender Staat sei—im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland, die S. konsequent als „Scheinstaat" und „Firma" bezeichnet.

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Zu den Papieren, die er vorlegt, gehören unter anderem eine Kopie des Personalausweises des Königs von Atlantis, Wilfried Laurig, in dem sein Name „Roland I." eingetragen sei (vermutlich als Künstlername) und ein Artikel der Bild, laut dem König Roland Diplomatenpässe ausstellen dürfe (ja—in der Welt der Reichsbürger ist das ein Beweis!). Weiter beantragt er die Rückgabe seines—wie er sagt—„geraubten" Diplomatenpasses. Er legt eine Einladung des Königs von Bunyoro Kitara vor, als Beweis dafür, dass er Diplomat dieses Landes sei. Weiter reicht er ein angebliches Schreiben des damaligen Bundesinnenministers Schily zur Akte, in dem dieser behaupten soll, die BRD sei völkerrechtlich erloschen, das Deutsche Reich sei existent und Reichsbürger unterlägen nicht der Gerichtsbarkeit der BRD. Dieses Schreiben ist schon lange bekannt—und schon lange als Fake enttarnt.

Unabhängig davon seien Gerichte in der BRD für Menschen so oder so nicht zuständig. Im Übrigen sei Deutschland ein besetztes Land und es sei fraglich, ob Richter und Staatsanwalt eine Zulassung der Besatzungsmächte hätten. Außerdem seien die entscheidenden Paragraphen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung weggefallen—dass dies geschah, weil die darin enthaltenen Regelungen jetzt in der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung enthalten sind, wurde natürlich verschwiegen.

Die Fahrten ohne Fahrerlaubnis räumt er grundsätzlich ein, betont aber, dass er aus obigen Gründen keine Fahrerlaubnis benötige. Außerdem habe er eine solche, da die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht Frankfurt nicht wirksam sei, da er damals im Besitz einer italienischen Fahrerlaubnis gewesen sei, welche laut EU-Verordnung durch ein deutsches Gericht nicht habe entzogen werden können.

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Bezüglich der ihm vorgeworfenen Unterschlagung eines Kraftfahrzeuges seines Geschäftspartners gibt S. an, es sei eine Übereignung des Fahrzeugs an ihn vereinbart gewesen, da der Geschädigte Schulden bei ihm gehabt habe. Diese Schulden resultierten u. a. aus der Ernennung des Geschädigten zum Generalkonsul des Königreiches Atlantis. Da der Geschädigte nicht als Zeuge erschienen ist, stellt das Gericht das Verfahren bezüglich dieses Vorwurfes nach § 154 StPO ein.

Die Trunkenheitsfahrt räumt der Angeklagte ebenfalls grundsätzlich ein, allerdings sei er auf Grund seiner Gewöhnung an Alkohol mit 2,5 Promille nicht fahruntüchtig. Er habe auch niemanden gefährdet.

Das Vertauschen der Kennzeichen zweier seiner Fahrzeuge bestreitet S. ebenso wie den behaupteten Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Er habe sich nicht—wie von der Anklage behauptet—durch Festhalten am Lenkrad und „Herauswinden" zur Wehr gesetzt.

Er schließt seine Erklärung zu den Vorwürfen mit der Prognose: „Dieses System ist bald erledigt, wenn wegen der Flüchtlinge der Bürgerkrieg ausbricht!"

Schuldfähig oder psychotisch?

Während der Angeklagte sich verteidigt, bekommt er von einer Zuhörerin wiederholt Zettel zugesteckt, die sein Pflichtverteidiger jedoch abfängt.

Die anschließende Vernehmung des Zeugen, eines Polizeibeamten der örtlichen Polizeidienststelle, bestätigt im Wesentlichen die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft.

Nach einer kurzen Unterbrechung setzt Richter Michels die Verhandlung mit Verlesung der neun Bundeszentralregistereintragungen des Angeklagten fort. Diese hat S. im Zeitraum zwischen 1993 und 2010 gesammelt, u. a. wurde er 1998 wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten mit Bewährung verurteilt. 2008 wurde S. wegen einer Trunkenheitsfahrt zu einer Geldstrafe verurteilt. In diesem Urteil wurde ihm auch das Recht aberkannt, von seiner italienischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Ihm wurde also, wie der Richter betont, in korrekter Anwendung des EU-Rechts nicht, wie von S. behauptet, die italienische Fahrerlaubnis entzogen. 2010 schließlich erfolgte eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

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Auf Antrag des Vertreters der Staatsanwaltschaft wird das Verfahren sodann hinsichtlich der nicht zweifelsfrei nachweisbaren und vom Angeklagten bestrittenen Vorwürfe hinsichtlich dreier Urkundenfälschungen und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 154 StPO eingestellt.

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Anschließend verliest der Gutachter sein Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten. Dies hatte sich bisher als schwierig gestaltet, da der Angeklagte nicht bereit gewesen war, sich begutachten zu lassen. Grundlage des Gutachtens sind daher der Akteninhalt sowie der persönliche Eindruck in der Hauptverhandlung. Der Gutachter diagnostiziert bei S. eine narzisstische Persönlichkeitsstörung mit Tendenz zur Psychose. Der Angeklagte praktiziere eine „Selbsterhöhung", sehe sich als über der Rechtsordnung stehend, glaube, er könne seine eigenen Regeln und Gesetze machen bzw. die bestehenden nach Gutdünken auslegen. Es sei ein weit fortgeschrittener Realitätsverlust erkennbar, gepaart mit einem religiösen Sendungsbewusstsein. S. nähere sich einer Wahnpsychose. Er sei in hohem Maße therapiebedürftig, aber wohl nicht therapiebereit. Eine Minderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sei definitiv gegeben.

Es wirkt fast, als wolle S. die Diagnose gleich darauf bestätigen: Er fragt den Gutachter, ob er seinen Geisteszustand begutachtet habe. Als dies bejaht wurde, fragt S. den Gutachter: „Haben Sie schon mal einen Geist gesehen? Nein? Wie können Sie etwas begutachten, das Sie noch nie gesehen haben?"

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Das Gutachten wird von einigen „Prozessbeobachtern" mit Misfallenslauten bedacht. Nachdem der Gutachter entlassen wird, folgen ihm zwei „Prozessbeobachter" hinaus. Sie kommen aber unverzüglich in den Saal zurück—wohl, weil ihnen auch zwei der aufmerksamen Polizisten gefolgt waren.

Fiat Justitia

In seinem anschließenden Plädoyer betont der ruhige und souveräne Vertreter der Staatsanwaltschaft, dass S. in einer Scheinwelt lebe und sich außerhalb der Gesellschaft stelle, indem er die Regeln nicht akzeptiere und für sich eine Sonderrolle verlange. Seinen erfundenen Status als Premierminister, Generalkonsul und Diplomat nutze er, um andere Menschen, insbesondere Polizisten, zu verunsichern. Während des Plädoyers macht die Lebensgefährtin des Angeklagten wiederholt Halsabschneidegesten in Richtung des Gerichts. Als der Richter sie auffordert, dies zu unterlassen, verlässt sie den Saal.

Der Vertreter der Anklage lässt sich hiervon nicht aus der Ruhe bringen und beendet sein Plädoyer und beantragt eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten, ausgesetzt für 3 Jahre zur Bewährung, sowie ein Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von 12 Monaten.

Der Verteidiger ist über diesen milden Antrag erfreut und schließt sich, nachdem er auf das strafmildernde Geständnis des Angeklagten und die Tatsache, dass niemand verletzt wurde, hingewiesen hat, der Forderung der Staatsanwaltschaft nach einer Bewährungsstrafe an. Das letzte Wort hat S., der sich seinem Verteidiger anschließt—allerdings nicht ohne ein letztes Mal zu betonen, er sei nicht die juristische Person …

Die Verhandlung endet nichtsdestotrotz mit einem Paukenschlag: Das Gericht verurteilt S. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, einmal tateinheitlich mit Urkundenfälschung und einmal tateinheitlich mit einer Trunkenheitsfahrt, wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen und Amts- bzw. Titelmissbrauch in zwei Fällen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 7 Monaten.

In seiner Urteilsbegründung spart Richter Michels nicht an deutlichen Worten in Richtung des Angeklagten, aber auch seiner Anhänger im Publikum. Die Reichsbürgerthesen vom UCC (Universal Commercial Code), vom „Amt Deutscher Heimatbund" und ähnliches bezeichnet er als „Quatsch". Er bedauert, dass S. bisher scheinbar keiner seine Grenzen aufgezeigt habe und die Strafverfolgung nicht streng und schnell genug verlief. Eine gute Prognose, die eine Bewährung rechtfertigen würde, vermöge er nicht zu erkennen. Dies sei auch daran erkennbar, dass es weitere offene Verfahren gebe und der Verurteilte vor drei Tagen erneut ohne Fahrerlaubnis gefahren sei. Er hoffe, so Richter Michels, sein Urteil habe eine Signalwirkung für alle Reichsbürger—als Zeichen, dass die Gesellschaft sich nicht von diesen auf der Nase herumtanzen lasse.

Während seine Anhänger geschockt und verärgert den Sitzungssaal verlassen, muss S. bleiben. Er wurde noch im Gerichtssaal festgenommen, da ein Haftbefehl des Amtsgerichts Darmstadt gegen ihn vorliegt. Das ganze Feuerwerk an Scheinrechtfertigungen und hochtrabenden Titeln hat am Ende nichts genutzt.

Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil rechtskräftig wird. Und zu hoffen, dass das Urteil die vom Richter gewünschte Signalwirkung entfaltet.