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Zu ihrem Leidwesen wurde die Klage gar nicht erst angenommen und auch der 100-Kilo-Mann wird sich dem bestehenden Recht beugen müssen, sofern die Polizei seiner habhaft wird. Verstoß gegen das Tierschutzgesetz lautet der Vorwurf.Es ist verboten, ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen. Und über § 18 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes ist ein Verstoß mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro sanktioniert.
§ 3 Nr. 13