
Nun ja, man hat als Russin ja noch immerhin die Möglichkeit ganze 20 Stunden pro Woche den Traumjob auszuüben. Das war natürlich nicht so super, also machte ich mich aktiv und klickte mich ein wenig durch die Studienbeitragsregelungen und siehe da; Russen mit dem Titel: „Daueraufenthalt EG“ dürfen von den Studiengebühren befreit werden. Ich tigerte also voller Motivation zur Studienzulassung, wo ich dann in fragende Gesichter blicken musste und einen Zettel mit einer E-Mail Adresse in die Hand gedrückt bekam. Nun denn, sollte es halt eine Mail werden.Ich beschrieb der netten Dame aus der Studienzulassung und bekam eine sehr freundliche Auskunft:Sehr geehrte Fr. Chesnokova!Für eine Gleichstellung kann nur eine Karte mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ oder ein in Österreich ausgestellter Aufenthaltstitel herangezogen werden.
Aufenthaltstitel aus einem anderen EU-Land fallen nicht unter das österreichische Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und können somit nicht akzeptiert werden. Welches Recht Sie in Deutschland genießen, ist für die Gleichstellung irrelevant.
Ebenso kann die Einbürgerungszusicherung nicht herangezogen werden, erst wenn Sie die deutsche Staatsbürgerschaft tatsächlich erhalten haben, ist eine Änderung in der Studienbeitragsberechnung möglich.mit freundlichen Grüßen,Nach einigen Briefwechseln war mir klar, mit der Frau komm ich nicht weiter. Ich wandte mich an einen Beamten im Ausländeramt meiner deutschen Heimatstadt und der erklärte mir, dass bis auf ein paar juristisch-formale Oberflächlichkeiten, der einzige Unterschied, zwischen dem Aufenthaltstitel und dem „Daueraufenthalt EG“, in der Bezeichnung allein liege. Ich hätte natürlich sofort auch den Daueraufenthalt EG beantragen können.
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Studierende aus Drittstaaten haben (sofern sie nicht EU-BürgerInnen oder ÖsterreicherInnen gleichgestellt sind) einen Studienbeitrag in der Höhe von 726,26 Euro pro Semester zu bezahlen. Auch in dieser Gruppe gibt es Ausnahmen:
· Studierende, die aus Ländern kommen, die „am wenigsten entwickelt sind“ (Zitat aus dem Gesetz), werden vom Bundesminister befreit („Anlage 3“).
· Es gibt weitere Länderlisten des Ministeriums, in denen Staaten genannt werden, für die Österreich Schwerpunkte in der Entwicklungs- und Europäischen Integrationspolitik setzt. Für Studierende dieser Länder können Universitäten Befreiungen vom Studienbeitrag vorsehen. Die Universität Wien nimmt diese Möglichkeiten großflächig in Anspruch.