Wo du in Berlin ohne Grund kontrolliert werden kannst
Foto: imago | Olaf Wagner

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Personenkontrollen

Wo du in Berlin ohne Grund kontrolliert werden kannst

Nur an bestimmten Orten in der Stadt kann die Polizei einfach deine Daten fordern. Jetzt musste sie eine geheime Liste veröffentlichen, die verrät, wo das möglich ist.

Will die Polizei an deine persönlichen Daten, muss sie dir erklären, warum. Ein Grund: dein Aufenthaltsort. Kontrollen ohne konkreten Verdacht sind überall da möglich, wo besonders viel geklaut wird, wo oft Körperverletzungen oder Raubüberfälle gemeldet werden. Dann handelt es sich nämlich um einen "kriminalitätsbelasteten Ort", wie es im Polizeisprech heißt. Wer nicht weiß, wo diese Orte sind, muss im Grunde überall mit Kontrollen rechnen. Für Berlin hat sich das jetzt geändert, die Polizei musste die Liste mit diesen Orten rausrücken und sich damit einem Beschluss des rot-rot-grünen Senats beugen. Wie sieht die also aus, die Hitliste der Kriminalitäts-Hotspots in Berlin?

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Das sind die Orte, die die Polizei nennt: Alexanderplatz, Leopoldplatz, Kleiner Tiergarten, Schöneberg-Nord, Görlitzer Park, Warschauer Brücke, Kottbusser Tor, Teile der Hermannstraße, Hermannplatz und ein kleiner Bereich um die Rigaer Straße.


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Soweit, so erwartbar, soweit so unkonkret. Eine genaue Eingrenzung der Bereiche gibt es nicht. Damit will die Polizei vermeiden, dass polizeibekannte Straftäter einfach die Straßenseite wechseln, um einer Kontrolle zu entgehen. In einem internen Rundschreiben, aus dem die Berliner Zeitung zitiert, heißt es, es wäre "fatal, wenn Straftäterinnen oder Straftäter mit der Polizei Katz' und Maus spielen, weil wir ihnen ganz genau mitteilen, wo eine verdachtsunabhängige Überprüfung möglich ist und wo nicht". Bei Bedarf könne der Bereich auch vergrößert oder verkleinert werden, auch das geht aus dem Schreiben hervor.

Was das heißt? Auch in der Nähe der angegebenen Orte kannst du in Berlin im Zweifel ohne konkreten Verdacht kontrolliert werden. Was das noch heißt: Ob die Polizei korrekt oder illegal handelt, kannst du auch mit dieser Liste nur schwer erkennen.

Der Vorwurf von Racial Profiling wird jedenfalls mit dem Verweis auf kriminalitätsbelastete Orte entkräftet, Diskriminierungsvorwürfe können hier nicht geltend gemacht werden. Generell gilt: Ausländisches Aussehen ist kein Grund für eine Personenkontrolle, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2012. Geklagt hatte ein Student, ein Deutscher mit schwarzer Hautfarbe. Er weigerte sich, Polizisten auf einer Zugfahrt einfach so seinen Ausweis zu zeigen. Als Reaktion durchsuchten die Polizisten seinen Rucksack und nahmen ihn mit auf die Dienststelle. Das Gericht entschied: unzulässig. Außer der Hautfarbe lag in diesem Fall kein Grund für eine Personenkontrolle vor, Racial Profiling verstößt gegen das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes.

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