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Deine Rechte an der Zürcher Clubtüre, von einem Juristen erklärt

Die Antwort darauf, ob du wegen deiner Herkunft abgewiesen werden darfst. Oder weil zu viele Männer im Club sind.

Anfang Oktober sorgte die Geschichte eines Tamil-Schweizers, dem wegen seiner Hautfarbe der Einlass in eine Bar an der Langstrasse verwehrt wurde, für viel Gesprächsstoff (Noisey berichtete). Leider ist es nicht der erste publike Fall von Rassismus und Diskriminierung an einer Clubtüre – und wird es wohl auch nicht bleiben. Aus gegebenen Anlass haben wir bei einem metierkundigen Juristen nachgefragt, wie deine Rechte an der Clubtüre aussehen – wieso du abgewiesen werden darfst und wieso nicht. Rechtsanwalt Pablo Bünger war so nett, ein paar Fälle zu erklären.

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Der Rassismus-Fall an der Clubtüre der Memphis Bar:


Rassismus (Ethnie, Nationalität, Religion)

Pablo Bünger: "Gemäss Art. 261bis Abs. 5 StGB macht sich strafbar, wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen, wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert. Der Strafrahmen hierfür ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. In der Realität dürfte es aber schwierig werden, einen solchen Tatbestand nachweisen zu können, da eine solche Einlasspolitik objektiv erkennbar sein muss. Meistens liegen lediglich Einzelfälle vor, bei welchen von den Betreibern andere Gründe vorgebracht werden können. Aggressive Erscheinung, Trunkenheit, unangebrachte Kleidung et cetera."

In anderen Worten: Wenn dich ein Türsteher offensichtlich wegen deiner Ethnie, Nationalität oder Religion abweist, macht er sich strafbar, beziehungsweise der Clubbetreiber, für den er arbeitet. Du könntest den Clubbetreiber oder Türsteher also anzeigen. Eine rassistische Begründung wirst du aber wohl selten an einer Clubtüre hören.

Geschlecht, Alter, Behinderung, Kleidung

Pablo Bünger: "Der Gastwirt als Inhaber des Hausrechts darf grundsätzlich frei entscheiden, wen er in seine Gastwirtschaft lässt und bewirten will. Das Gastgewerbegesetz kennt keine Bewirtungspflicht, beziehungsweise keinen Bedienungszwang. Die Grenze der Vertragsfreiheit liegt jedoch dort, wo gegen das Gesetz verstossen wird, zum Beispiel beim Tatbestand der Rassendiskriminierung. Derzeit existiert weder auf Bundesebene noch im Kanton Zürich eine Gesetzesbestimmung, die es Gastronomen verbietet, ihr Angebot lediglich für ein Geschlecht zu erbringen oder jemanden wegen seines Alters, einer Behinderung oder seiner Kleidung abzuweisen."

In anderen Worten: Der Clubbetreiber entscheidet darüber, wer den Club besucht. Er darf dich wegen deinem Geschlecht, Alter, einer Behinderung oder deiner Kleidung nicht in den Club lassen.

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Alkohol- oder Drogen-Einfluss

Pablo Bünger: "Der Wirt ist als Patentinhaber gemäss § 17 Gastgewerbegesetz Kanton Zürich für die Aufrechterhaltung von Ordnung und guter Sitte im Betrieb verantwortlich. Das ist ein sehr dehnbarer Begriff, der dem Wandel der Zeit unterliegt. Allerdings besteht im Gastwirtschaftsgesetz in dieser Hinsicht eine Konkretisierung. So dürfen gemäss § 25 Abs. 1 Gastgewerbegesetz Zürich keine alkoholhaltige Getränke an Betrunkene abgegeben werden. Hierbei ist allerdings dem Wirt ein weiter Ermessensspielraum zuzugestehen, so dass die Abgabe von alkoholhaltigen Getränke nur an 'sichtbar' Betrunkene verboten ist. Diese Regel ist wohl auf Menschen unter sichtbarem Drogeneinfluss ebenfalls anwendbar, zumal einem Wirt nicht zugemutet werden kann, zu unterscheiden, ob jetzt jemand unter Alkohol oder unter Drogen steht."

In anderen Worten: Wenn der Türsteher dich aufgrund deines Rausches so einschätzt, dass du im Club Stress machen wirst, darf er dich abweisen. Ausserdem kann der Barkeeper entscheiden, dir keinen Drink mehr einzuschenken, wenn du schon zu betrunken bist.

Sexuelle Orientierung

Pablo Bünger: "Wie beim Geschlecht oder bei der Kleidung darf einem der Einlass verweigert werden, weil man zum Beispiel nicht heterosexuell ist. Allerdings bestehen im Parlament Bestrebungen den Tatbestand der Rassendiskriminierung (vgl. Art. 261bis Abs. 5 StGB) auch auf LGBT+ auszuweiten. Kommt dies durch, wäre die Verweigerung des Einlassen von LGBT+ nicht mehr zulässig. Allerdings wird diese Gesetzesänderung wohl voraussichtlich nicht durchkommen."

In anderen Worten: Es gelten die gleichen Gesetze wie beim Geschlecht oder dem Alter, jedoch gibt es einen parlamentarischen Vorstoss, der die Rechte von LGBT+Menschen im Gesetzesabschnitt zur Rassendiskriminierung integrieren will. Derzeit sieht es aber so aus, dass dieser Vorstoss nicht durchkommt.

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Hausverbot

Pablo Bünger: "Mit einem Hausverbot macht ein Gastronom jemandem klar, dass er diese Person in seinen Räumlichkeiten nicht mehr duldet und für den Fall, dass sich diese Person dennoch dort aufhält, dies gegen den Willen des Gastronomen geschieht. In diesem Fall greift Art. 186 StGB, wobei der Gastronom, wenn er jemanden in seinen Räumlichkeiten erwischt und deswegen die Polizei avisiert, einen Strafantrag stellen muss. Derjenige, der gegen ein Hausverbot verstösst, riskiert dann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe."

In anderen Worten: Geh in keinen Club, in dem du Hausverbot hast!


Einer, der sein Handwerk versteht: Der Türsteher des Longstreets:


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