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Popkultur

Der „König der Rache-Pornos“ muss ins Gefängnis

Hunter Moore, der ehemalige Betreiber der Website IsAnyOneUp.com, wandert endlich hinter Gitter. Und muss noch eine Geldstrafe zahlen.
Screenshot: YouTube

Am Mittwoch wurde Hunter Moore von einem Bundesgericht in Los Angeles zu einer Haftstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Dazu wird er in den ersten drei Jahren nach seiner Freilassung noch unter gesonderter Beobachtung stehen und muss eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Dollar zahlen.

Moore, der ehemalige Betreiber der Website IsAnyoneUp.com, wurde einst als der „König der Rache-Pornos" oder auch das „größte Arschloch im Internet" bezeichnet. Auf seiner Seite waren Nacktbilder zu sehen, die ohne die Zustimmung der darauf abgebildeten Personen hochgeladen wurden und oftmals auch noch deren persönliche Informationen (wie etwa Namen oder Kontaktdaten) enthielten.

Hunter Moore didn't say a word before sentencing and showed no emotion during victim statements.

— Adam Steinbaughumbug (@adamsteinbaugh)3. Dezember 2015

Die Website wurde dabei als eine Art Ansammlung der von Usern eingereichten Inhalten dargestellt—und bei diesen Inhalten handelte es sich eben um Einsendungen von rachsüchtigen Ex-Freunden. In Wahrheit stammte ein beträchtlicher Teil der Bilder allerdings aus gehackten E-Mail-Accounts. Im Februar 2015 bekannte sich Moore in einem Anklagepunkt des Computer-Hackings und in einem Anklagepunkt des schweren Identitätsdiebstahls schuldig.

Der Mitangeklagte Charles Evens, der von Moore mit dem Knacken der Mail-Accounts beauftragt wurde, ist im Juni mit den Bundesbehörden ebenfalls zu einer Einigung gekommen. Letzte Woche verurteilte ihn ein Gericht zu zwei Jahren und einem Monat Haft. Aber auch er wird nach seiner Entlassung noch drei weitere Jahre überwacht werden und muss dazu noch eine Geldstrafe von 2.000 Dollar zahlen.

Eine Bedingung von Moores Deal besagt auch, dass er seinen Bewährungshelfer über jegliche Computer, jegliche elektronischen Geräte, jegliche Usernamen, jegliche Passwörter, jegliche E-Mail-Accounts und jegliche Internet-Provider in Kenntnis setzen muss, die er während seiner beaufsichtigten Freilassung nutzt.