Racial Profiling – wegen Aussehen und Herkunft im Visier der Polizei

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Racial Profiling – wegen Aussehen und Herkunft im Visier der Polizei

Was es heißt, ständig ohne Verdacht kontrolliert zu werden.

Diese Texte sind zuerst in Spiegelblicke erschienen. Der Sammelband, wurde anlässlich des 30-jährigen Jubiläums der Initiative Schwarze Menschen in Deutschland (ISD) herausgegeben.

Oke T. und Kiano W. sind an einem Abend im Jahr 2012 auf dem Weg zur Bushaltestelle, als sie einen Pkw in der Nähe schräg vor ihnen einparken sehen. Zwei Männer steigen aus dem Wagen und kommen auf sie zu. Ohne Erklärung werden sie von ihnen aufgefordert, stehenzubleiben und die Hände hochzunehmen. Sie haben keine Ahnung, mit wem sie es zu tun haben.

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Sie werden getrennt, mit dem Rücken an die nächste Häuserwand gestellt und mit Handschellen gefesselt. Oke T. und Kiano W. protestieren gegen dieses Verhalten: Sie wissen weder, warum diese Aktion stattfindet, noch weshalb ausgerechnet sie hierfür ausgesucht wurden. Oke T. verlangt, dass die Männer sich ausweisen. Er geht davon aus, dass sie Polizisten sind. Er will den Grund ihres Einsatzes wissen und den/die Einsatzleiter*in sprechen. Er wird ignoriert. Ein Polizist findet seine Geldbörse und seine Identitätsdokumente. Ein dritter Zivilbeamter kommt hinzu, auch er weist sich nicht aus. Oke T. wird durchsucht und nach Waffen gefragt. Er protestiert fortgehend und fordert eine Begründung für seine Behandlung. Zwei Beamte antworten, es hätte einen Überfall mit Waffen gegeben, ein Handy sei gestohlen und zwei „dunkelhäutige Typen" von Zeug*innen als Täter benannt worden. Nun werden die Handschellen von Oke T. gelöst und er bekommt seine Personalpapiere zurück. Er besteht darauf, dass die Beamten die Täterbeschreibung präzisieren. Ein Polizist zeigt seine Dienstmarke. Oke T. erklärt den Beamten nun, dass er ihr Vorgehen für Racial Profiling hält. Die Polizisten weisen diesen Vorwurf zurück und entgegnen nur, dass Kiano und Oke „Pech gehabt" hätten. Kiano W. wird während der Kontrolle mehrmals mit „Du" angesprochen, beschimpft und zur Ruhe gezwungen. Er erleidet durch die Fesselung Schwellungen an den Händen. Seine Rechte werden ihm nicht mitgeteilt.

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Racial Profiling ist eine Form von strukturellem Rassismus, der in manchen Fällen sogar tödliche Auswirkungen haben kann.

Dieser Bericht ist der Berliner Chronik rassistisch motivierter Polizeiübergriffe in den Jahren 2000 bis 2014 entnommen. Sie wurde von der Initiative „Kampagne für Opfer rassistisch motivierter Polizeigewalt" (KOP) zusammengestellt. Die Geschichte von Oke T. und Kiano W. ist jedoch kein Einzelfall. Viele Schwarze Menschen und Menschen of Colour haben in den letzten Jahren in Artikeln, Beiträgen oder auf Twitter über Rassismuserfahrungen mit der Polizei berichtet. Auch in Österreich. Das sogenannte „Racial Profiling" beschreibt per Definition polizeiliche Identitätskontrollen,Verhaftungen und Durchsuchungen von Menschen aufgrund äußerlicher Zuschreibungen ohne konkreten Verdachtsmoment. Schwarze Menschen und Menschen of Colour werden dabei, unabhängig von ihrem aufenthaltsrechtlichen oder staatsbürgerlichen Status, öffentlich unter Generalverdacht gestellt, als Verdächtige markiert und kriminalisiert. Racial Profiling ist eine Form von strukturellem Rassismus, der in manchen Fällen sogar tödliche Auswirkungen haben kann.

Die Kritik an dieser Polizeipraxis bezieht sich in erster Linie nicht auf die Einstellung oder das Fehlverhalten einzelner Polizist*innen, sondern auf ein strukturelles Problem. Racial Profiling basiert auf gesetzlichen Formulierungen und Paragrafen, die diskriminierendes Handeln von Polizist*innen überhaupt erst möglich machen: Anweisungen im Rahmen der Raster- und Schleierfahndung, also bei sogenannten verdachtsunabhängigen Kontrollen. Es geht um Normen, die darauf angelegt sind, „dass Bundespolizist*innen anhand von Pauschalverdächtigungen selektive und damit rassistische Personenkontrollen vornehmen", schreibt das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIM) in einem Rechtsgutachten von 2013 über den Paragraf 22, Absatz 1a des Bundespolizeigesetzes. Er erlaubt, „zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet", Kontrollen in Zügen oder auf Bahnhöfen, bei denen jede Person angehalten, befragt und ihre Papiere sowie ihr Gepäck geprüft werden kann. Dabei leistet die im Asylverfahrensgesetz geregelte „räumliche Beschränkung" (Residenzpflicht) Racial Profiling Vorschub. Besagt sie doch, dass Geflüchtete sich in den ersten drei Monaten des Verfahrens und z. T. auch darüber hinaus, nur in dem ihnen zugewiesenen Regierungsbezirk oder Bundesland bewegen dürfen und sich ansonsten strafbar machen. In der Realität bedeutet dies, dass hauptsächlich solche Menschen kontrolliert werden, die in Deutschland als Fremde angesehen werden. Das Bild von Menschen of Colour, die im öffentlichen Raum kontrolliert werden, ist allgegenwärtig und alltäglich geworden und trägt zur Kriminalisierung ganzer Bevölkerungsgruppen bei. Rassistische Denkmuster in der Polizei und der deutschen Gesellschaft werden auf diese Weise genährt und potenziert.

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Die Annahme, bestimmte rassifizierte (nicht als weiß angesehene) Gruppen wiesen negative Eigenschaften und Verhaltensweisen auf, ist ein Grundprinzip rassistischer Logik.

Seit Jahren werden gesetzliche Regelungen wie das Bundespolizeigesetz von verschiedenen Organisationen kritisiert. Das Ziel irreguläre Migration zu verhindern, sei im Gegensatz zu diesem massiven Eingriff in die Grundrechte kein „hochrangiges Verfassungsgut", heißt es im DIM-Gutachten. Zudem verstoße die Regelung von Paragraf 22, Absatz 1a gegen das Grundgesetz, gegen europäisches Recht und gegen mehrere Antirassismus-Abkommen, die Deutschland unterschrieben habe. Die Kritik wiegt schwer, weil sie sich auf das Fortbestehen und die Reproduktion von Rassismus im Handeln des deutschen Staates bezieht, in dessen Selbstverständnis als demokratischer Rechtsstaat Rassismus durch die Verfassung unterbunden wird. Vonseiten der Polizei heißt es dazu oft erklärend, Beamt*innen müssten sich bei ihrer Arbeit auf „grenzpolizeiliche Erfahrung" stützen. Dass sie selbst als Teil der deutschen Gesellschaft nicht frei von rassistischen Stereotypen sind, bleibt dabei unbeachtet. So wird – zumindest ist dies laut deutschem Grundgesetz verboten – kein*e Polizist*in wörtlich angewiesen, Schwarze Menschen zu kontrollieren. Doch die Praxis zeigt, dass der „Ermessensspielraum" und die Definition sogenannter „Gefahrengruppen" Diskriminierungen Tür und Tor öffnen. Bilder wie das des „afrikanischen Drogendealers", „des Sinto-Taschenräubers" oder des „kriminellen Ausländers" werden in der Kriminologie als „zweiter Code" bezeichnet, der von einem rassistischen Alltagswissen aufgeladen ist. Denn die Annahme, bestimmte rassifizierte (nicht als weiß angesehene) Gruppen wiesen negative Eigenschaften und Verhaltensweisen auf, ist ein Grundprinzip rassistischer Logik.

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Wie präsent und salonfähig rassistische Denkweisen auch unter Polizeibeamt*innen sind, offenbarte ein Kalender der Deutschen Polizeigewerkschaft in Bayern von 2012. Darin war unter anderem das Bild eines rassistisch überzeichneten Schwarzen Mannes, der sich gegen den Griff eines Polizeibeamten wehrt und dem in gebrochenem Deutsch ein Ausruf mit „Verdunkelungsgefahr" in den Mund gelegt wird.

Es wird deutlich: Rassismus findet unterschiedliche Ausdrucksformen. Racial Profiling wird dabei als eine Form verstanden, die über die Demütigung und die Beleidigung hinaus verletzen und töten kann. Das zeigen Fälle wie die von Mareame N'deye Sarr, Achidi John, Dominique Koumadio, Oury Jalloh oder Christy Schwundeck, die als Schwarze Menschen durch staatliche Organe zu Tode gekommen beziehungsweise in Polizeigewahrsam gestorben sind. An diesen und weiteren Fällen lässt sich nachvollziehen, dass bei anschließenden Untersuchungen und Strafverfolgungen Rassismus nicht als strukturelles Problem anerkannt wurde.

Am Fall des Ingenieurs Derege Wevelsiep zeigt sich, wie schmal der Grat zwischen einer scheinbar harmlosen Kontrolle und körperlicher Gewalt durch Beamt*innen im Dienst sein kann. 2012 wird Wevelsiep in Frankfurt am Main nach einem Disput über eine Fahrkartenkontrolle von einem Polizisten mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Gefährliche Körperverletzung im Amt lautet das Urteil des Gerichts in November 2014. Es stellt fest, dass der Polizist und seine Kolleg*innen unverhältnismäßig gehandelt hatten, als sie Wevelsiep gefesselt im Streifenwagen abtransportierten. Dass ihnen ein Dienstausweis mit Foto und ein Führerschein als Ausweisdokumente zwecks Identifizierung nicht genügt hatten, führten Prozessbeobachter*innen auf rassistisch motivierte Willkür zurück.

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Ein weiteres Beispiel sowohl für strukturellen als auch institutionalisierten Rassismus ist die Verstrickung der Strafermittlungsbehörden in die Morde der Neonazi-Terrorgruppe NSU. Bei der Aufarbeitung des Komplexes wird offenbar, wie stereotype Vorurteile von Behörden verhindert haben, Rassismus als Mordmotiv in Betracht zu ziehen. Und so lässt sich auch im Alltag bei Identitätskontrollen beobachten, dass in seltenen Fällen als weiß angesehene Menschen nach ihrem Ausweis gefragt werden oder mit einer Durchsuchung ihres Gepäcks rechnen müssen.

Einer der Polizisten hatte später zugegeben, dass der Kläger allein aufgrund seiner Hautfarbe Verdacht erregt habe. Die Bundespolizei musste sich beim Kläger entschuldigen.

Dass körperliche Merkmale bei der Polizeiarbeit eine Rolle spielen, stellt auch eine Ende 2014 veröffentlichte Studie der Europäischen Grundrechte-Agentur fest. Darin heißt es, dass 79 Prozent der Bundespolizist*innen am Frankfurter Flughafen „ethnische Merkmale" für besonders hilfreich hielten, um Ausländer*innen ohne Papiere auf die Spur zu kommen. Bestätigt wurde diese Vorgehensweise zunächst durch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz aus dem Jahr 2012*, in dem „Racial Profiling" als rechtmäßig angesehen wurde. Später folgte allerdings eine Aufhebung dieses Beschlusses. Geklagt hatte ein Schwarzer Student gegen die Bundespolizei in Hessen, die ihn zur Feststellung seiner Personalien aus einem Zug geholt hatte. Einer der Polizisten hatte später zugegeben, dass der Kläger allein aufgrund seiner Hautfarbe Verdacht erregt habe. Die Bundespolizei musste sich beim Kläger entschuldigen. Ein Grundsatzurteil konnte sie jedoch abwenden, weil sie die Rechtswidrigkeit ihres Vorgehens selbst eingeräumt hatte. Dennoch gilt dieser Fall heute als richtungsweisend und Initialmoment für den Start der Kampagne Stop Racial Profiling.

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13.000 Personen unterzeichneten die daraufhin von der ISD und dem Büro zur Umsetzung von Gleichbehandlung (BUG) gestartete Petition an den Deutschen Bundestag. Sie erreichte Rang 13 der insgesamt 526 öffentlichen Petitionen des Jahres 2012 – wurde jedoch auf politischer Ebene nicht weiter verhandelt. Dabei sprechen einschlägige Berichte von unterschiedlichen Institutionen wie die der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI), die Berlin-Chronik der Jahre 2000–2013 der Kampagne für Opfer rassistischer Polizeigewalt (KOP) oder Erkenntnisse aus früheren Strafverfahren und viele Einzelberichte dafür, dass es sich bei den oben aufgeführten Beispielen nicht um Einzelfälle handelt. Bisher liegen keine offiziellen und nur wenige quantitative Daten vor. Der Vorwurf einer rassistischen Polizeipraxis ist nur schwer nachzuweisen, weil die Polizei nicht verpflichtet ist, den konkreten Anlass einer Kontrolle festzuhalten. Oft fehlt auch das Vertrauen der Betroffenen in die Justizbehörden. Dabei spielt eine wesentliche Rolle, dass Menschen, denen Racial Profiling widerfahren ist, gezwungen sind, sich bei der Polizei über die Polizei zu beschweren. Und nicht zuletzt nehmen viele Betroffene Kontrollen als alltägliche Lebenserfahrung hin oder scheuen es, sich mit einer Klage einer weiteren psychischen Belastung auszusetzen.

Es gibt konkrete Forderungen der Kampagne Stop Racial Profiling an die Politik, die von einem immer breiter wachsenden Bündnis getragen werden. Unter anderem: entsprechende Vorschriften aus dem Bundespolizeigesetz (BPolG) zu streichen und Landespolizeigesetze auf ihren Gehalt zu prüfen. Darüber hinaus wird gefordert, Diskriminierungstatbestände, die von staatlichen Akteur*innen ausgehen, ins Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) aufzunehmen sowie unabhängige Melde- und Beschwerdestrukturen und zeitgemäße, rassismuskritische Schulungen von Polizist*innen, in denen diese verinnerlichte Bilder reflektieren lernen, einzurichten. Forderungen, die auch der UN-Berichterstatter gegen Rassismus, Mutuma Ruteere, 2014 bei seinem Besuch in Berlin formulierte.

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Er problematisierte hierbei insbesondere bereits vorhandene Beratungskontexte. Denn Schwarze Menschen und People of Colour erleben nach rassistischen Gewalterfahrungen, dass sie meist von weißen Menschen ohne eigene Rassismuserfahrungen beraten werden. Privilegierte Positionen werden auf diese Weise gefestigt und institutioneller Rassismus reproduziert. Gegen Rassismus einzutreten bedeutet für weiße Menschen deshalb auch, eigene Privilegien kritisch zu reflektieren und an bestimmten Punkten davon zurückzutreten. Konkret für den Beratungskontext ist es von hoher Bedeutung, dass auch Menschen mit Rassismuserfahrungen Teil des Teams sind, das Betroffene berät.

Die Themen Alltagsrassismus und rassistische Gewalt stellen zentrale Schwerpunkte der Arbeit Schwarzer Netzwerke und Vereine dar. Sie stärken sich gegenseitig und entwickeln gemeinsame Strategien für politische Arbeit, um ihre Perspektiven in dominante Diskurse einzubringen. Inzwischen steigt auch die Zahl der Menschen, die sich gegen das willkürliche Verhalten von Polizist*innen und die Praxis des Racial Profiling wehren. 2014 hat das Verwaltungsgericht Koblenz einem Schwarzen Ehepaar Recht gegeben,das als Einziges in einem voll besetzten Zug von Mainz nach Köln von Bundespolizist*innen kontrolliert worden war. Das Urteil könnte dabei von grundsätzlicher Bedeutung sein, denn die Kammer stellte fest, dass die Polizist*innen kein Recht gehabt hätten in einem Inlandszug auf illegalen Grenzübertritt hin zu kontrollieren. Sollte das Urteil nach der Berufungsverhandlung erneut bestätigt werden, würden Polizeikontrollen ohne konkreten Anlass in den meisten Zügen als rechtswidrig gewertet werden können.


Über den Band Spiegelblicke – Perspektiven Schwarzer Bewegung

Essays, Portraits, analytische Texte, Storytellings und Foto-Reportagen. Der Sammelband Spiegelblicke schafft einen Zugang zur Geschichte Schwarzer Menschen in Deutschland und ihrer Bewegung. Fünfzig Schwarze Autor*innen, Zeitzeug*innen und Portraitierte beschreiben und analysieren darin rassistische Strukturen in privaten und öffentlichen Räumen und dokumentieren Stationen der Identitätsfindung und des so genannten Empowerments (Selbstbestärkung). Es geht um ihre Erfahrungen in der NS-Zeit, die Geschichte des Kolonialismus und seine Reichweite in die Gegenwart - beispielsweise im Bildungs- und Rechtssystem, um selbstbestärkende Interventionen von Eltern, Lehrenden, Kulturschaffenden oder Medienmacher*innen und alltägliche (Lebens)-Geschichten Schwarzer Menschen in Deutschland. Verhandelt werden Themen wie Racial Profiling, die Rolle der Menschenrechte oder Refugee Activism. Auch bisher wenig behandelte Dimensionen von Diskriminierung wie Audismus (gegen gehörlose Menschen) werden im Buch sichtbar gemacht und zusammen mit der Frage, was es heißt, Schwarz und Queer, feministisch und lesbisch zu sein, werden auch intersektionale Perspektiven auf Schwarzes Leben eröffnet.

Es sind unterschiedliche Generationen und Stimmen, deren Blicke sich im Band (wider-)spiegeln. Sie machen deutlich, dass auch Räume, in denen Menschen Zuflucht vor alltäglicher Diskriminierung suchen, riskante Räume sein können. Dass es auch dort um Fragen nach Öffnung geht. 30 Jahre nach dem Erscheinen des bis heute wegweisenden Buches „Farbe bekennen. Afrodeutsche Frauen auf den Spuren ihrer Geschichte" präsentieren die Herausgeberinnen Camilla Ridha, Christelle Nkwendja-Ngnoubamdjum, Denise Bergold-Caldwell, Eleonore Wiedenroth-Coulibaly, Hadija Haruna-Oelker und Laura Digoh einen Band, der die Entwicklungs-, Auseinandersetzungs- und Definitionsprozesse der Schwarzen Bewegung in Deutschland bis heute aufzeigt. Mit dem Ziel: ein leicht zugängliches und bleibendes Werk zu schaffen und damit ein breites Publikum anzusprechen. Ein Buch, das ermutigen, inspirieren und neugierig machen soll.