Der Handel mit Hanfstecklingen bringt den einen Millionen und den anderen Haftstrafen

FYI.

This story is over 5 years old.

Drogen

Der Handel mit Hanfstecklingen bringt den einen Millionen und den anderen Haftstrafen

Der Anbau der Cannabispflanze ist in Österreich verboten, ebenso wie Opiummohn und Kokastrauch. Trotzdem wird mit dem Verkauf von Hanfstecklingen ein Vermögen gemacht.

Dunkle Materie ist nicht direkt, sondern nur durch ihre Gravitationswechselwirkung für uns erkennbar. Nach derzeitigen Erkenntnissen ist nur etwa ein Sechstel der Materie überhaupt sichtbar. Die Natur der Dunklen Materie, die etwas mehr als 80 Prozent des Weltalls ausfüllt, ist eine ungelöste Frage der Kosmologie.

Relativ ähnlich verhält es sich mit dem Verkauf von Hanfstecklingen in Österreich. Während sich in den USA die Legalisierungswelle erst ausbreitet, kann man im Land der Seligen schon heute—angeblich völlig legal—Hanfgewächse kaufen, um sich … an deren Anblick zu erfreuen. Es handelt sich nämlich nach dem Willen der Züchter um Zierpflanzen. Eine wachsende Fangemeinde von diesen Zierpflanzenzüchtern kauft in Österreich monatlich eine geschätzte Viertelmillion Hanfstecklinge.

Anzeige

Man kann im regulären Internet Cannabispflanzen erwerben oder sie im Geschäft kaufen und wer wenig Zeit hat, dem bringt das „Hanftaxi" die Ware zur Haustüre. Versorgt werden die Hobbygärtner von Floristen und Landwirten (darunter viele Jungunternehmer) in ganz Österreich, unbehelligt von behördlicher Verfolgung. Objektivierbare Zahlen sind nicht verfügbar, aber Toni Straka vom Österreichischen Hanf Verband spricht von möglicherweise bis zu 250.000 Stecklingen im Monat.

Das entspricht einem Jahresumsatz von mehr als 40 Millionen Euro. Nur für die Stecklinge. Die zwischen 10 und 20 Euro teuren Pflänzchen benötigen außerdem zusätzlich in Summe teures Equipment, um außerhalb eines professionellen Gewächshauses ganzjährig zu überleben. Für Hobbygärtner ohne Gewächshaus im Garten gibt es ein großes Angebot an Growrooms und Beleuchtungstechnik, um auch in Wohnungen das Wunder des Pflanzenwachstums „zur Zierde" zu ermöglichen. Was passiert, wenn man die jungen Stecklinge durch Veränderung der Lichtverhältnisse zum Wachsen und Blühen bringt, trocknet und raucht, versprechen klingende Namen der erhältlichen Sorten, wie: Purple Haze, Power Puff, Big Hash und Happy Marie Jane.

Die Größe der Industrie in Österreich wurde von Toni Straka vom ÖHV in dem oben zitierten Interview aus der VICE-Doku wie folgt geschätzt: „… Jahresproduktion, jetzt ganz nach Qualität und Sorte zwischen 50 und 250 Tonnen Cannabis." 250 Tonnen Cannabiskraut hätten bei einem Preis von zirka zehn Euro pro Gramm einen Marktwert von bis zu 2,5 Milliarden Euro, wenn die höhere Annahme des ÖHV zutreffend ist. Eine beachtliche junge Industrie.

Anzeige

Angesichts der Zahlen fällt auf, dass österreichische Gerichte und Behörden den Käufern und Verkäufern von Cannabispflanzen dem Anschein nach milde lächelnd zusehen. Ein Rechtsanwalt mit Kanzleiadresse im ersten Bezirk in Wien lässt sich in Bezug auf Hanfpflanzen mit folgender Aussage zitieren: „Der Anbau von Hanfgarten-Pflanzen zur Teegewinnung ist 100 Prozent legal."

Echt jetzt?

Kurz und grob gesprochen: Nein. Aber wie so oft macht die Menge das Gift. Die Rechtsprechung des OGH zum Thema ist seit Jahren konstant und im Einklang mit den relevanten Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes (SMG). Folgende beispielhafte Zitate aus höchstgerichtlichen Entscheidungen zum Thema seit 2013 lassen nach meiner Einschätzung den tausendfachen Anbau und Verkauf von Hanfstecklingen nicht legal erscheinen:

1. Der Argumentation der Verteidigung, dass der Verkauf von Stecklingen stets nur den Tatbestand des § 28 Abs. 2 SMG erfüllen kann, was zu einer Absenkung der Strafe von 1 bis 15 Jahren auf 0 bis 5 Jahren führen würde, wurde nicht gefolgt und auch vom OGH eindeutig verworfen. § 28. Abs. 1 SMG: Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge—das sind mehr als 20 Gramm reines THC—übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer die in § 27 Abs. 1 Zif. 2 SMG genannten Pflanzen zum Zweck der Gewinnung einer solchen Menge Suchtgift anbaut. Gemäß § 28 Abs. 2 SMG ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer die Straftat nach § 28 Abs. 1 in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.

Anzeige

2. Die Suchtgiftmengen mehrerer einzelner Tathandlungen sind zu addieren und an der Gesamtmenge die Eignung im Hinblick auf Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, Erwerb und Besitz von Suchtmitteln zu prüfen, wenn im Sinne einer fortlaufenden Tatbestandsverwirklichung die betreffenden Einzelakte objektiv mit einer am einheitlichen Gefahrenbegriff orientierten Kontinuität gesetzt werden und auf der subjektiven Seite der (bedingte) Vorsatz des Täters jeweils auch den an die bewusst kontinuierliche Begehung geknüpften Additionseffekt mitumfasst.

3. Einem Lieferanten wurde vorgeworfen, rund 180.000 Stecklinge verkauft zu haben, einem Growshop-Betreiber der Verkauf von 155.000 Stück. Die beiden hatten Stecklinge für eine knappe Tonne Cannabiskraut in Verkehr gebracht. Der nicht geständige Lieferant, der sich darauf berief, falsch beraten worden zu sein, nämlich, dass er von mehreren Juristen die Rechtsauskunft erhalten habe, dass die Liefertätigkeit an den Shop-Betreiber legal sei, erhielt im zweiten Rechtsgang 10 Monate unbedingte Haft.

4. Die Richterin im Lieferantenprozess ging von einer von den Endkonsumenten hergestellten Menge von 500 Kilogramm Cannabis aus; mit zehnprozentigem THC-Gehalt ergeben sich daraus 50 Kilo reines Cannabis. Bei einer Grenzmenge von 20 Gramm stellt dies die 2.500-fache Grenzmenge dar. Wörtlich führte das Gericht aus: „Wir (Richterin und zwei Schöffinnen) wissen nicht, ob fünf Jahre angemessen sind für die 2.500 fache Grenzmenge. Ich hatte noch nie mit solchen Mengen zu tun, dies muss die Instanz entscheiden. Ich weiß nur, wenn es hier nicht um Cannabis gehen würde, sondern um Heroin oder Kokain, sie alle die Höchststrafe von 15 Jahren erhalten hätten."

Anzeige

5. Begründend stützten sich die Tatrichter hierzu zunächst auf „allgemeine Erfahrungssätze", nach denen die Klientel von Hanfshops Hanfpflanzen größtenteils für die Suchtgifterzeugung und nicht als Zierpflanzen erwirbt. Dies ergebe sich auch aus Recherchen der Polizei und Rückfragen bei österreichischen Zierpflanzenproduzenten. Auch der hohe Aufwand für die Aufzucht solcher Pflanzen spreche gegen eine Verwendung als Zierpflanze. Der daraus gezogene Schluss auf die Kaufmotivation der Klientel von Hanfshops ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit laut OGH nicht zu beanstanden.

6. Schuldsprüche zu den §§ 27, 28, 28a wegen Suchtgifthandel, Vorbereitung und unerlaubtem Umgang mit Suchtgift für den Verkauf von Cannabisstecklingen und Grow-Equipment inklusive Beratung für Kunden zur optimalen Aufzucht und Erzielung eines möglichst hohen Ernteertrags von Cannabiskraut. In Bezug auf die „Legalität" des Anbaus von Stecklingen blieben die Angeklagten dem OGH laut dessen rechtlicher Beurteilung eine nachvollziehbare Erklärung schuldig, warum ein Verkauf von Stecklingen die Erzeugung von Suchtgift nicht gefördert haben soll.

Unter diesen Umständen erscheint es nicht nachvollziehbar, wie auf der einen Seite Millionenumsätze generiert werden können, während andere für dieselbe Tätigkeit Haftstrafen ausfassen. Wie ist das in einem Rechtsstaat wie Österreich möglich?

Theorie und Praxis

Gemäß Suchtmittelgesetz ist der Anbau von Cannabispflanzen zum Zweck der Suchtgiftgewinnung als Vorbereitungshandlung zur Erzeugung von Suchtgift in einem eigenen Straftatbestand vertypt, verbunden mit einer Strafdrohung bis zu einem Jahr. Wer mit seinem Anbau zum Zweck der Suchtgiftgewinnung die Grenzmenge von 20 Gramm reinem THC überschreitet, kann dafür mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden.

Trotz der eindeutigen Regelung und der korrespondierenden Rechtssprechung, gibt es den Wirtschaftszweig der Stecklingshändler. Der Autor bekommt seit seinen Recherchen zu diesem Artikel im Internet personalisierte Werbung für Tee aus den Hanfpflanzen Super Skunk, Hashberry, Nebula Haze, Train Wreck und Kosher Kush, um nur einige der angebotenen „Teesorten" zu nennen. Der Tee soll ganz vorzüglich schmecken und ist laut Anbieter völlig legal, solange der versierte Teetrinker nicht daran denkt, die hübschen Stecklinge zum Zweck der Suchtmittelgewinnung anzubauen.

Anzeige

Was der OGH über dieses einfache Argument denkt, geht aus den obigen Beispielen mit hinreichender Deutlichkeit hervor. Der Anbau und Verkauf von Hanfstecklinge fördert die Erzeugung von Suchtgift. Nach allgemeinen Erfahrungssätzen und im Hinblick auf den hohen Aufwand für die Aufzucht, erwerben die Kunden der Hanfshops die Pflanzen für die Suchtgifterzeugung. Mag auch noch so oft „Tee" oder „Zierpflanze" auf der Verpackung stehen.

Rechtsstaatlich eröffnet sich mit der aktuellen Praxis ein nicht unerhebliches Dilemma. Auf der einen Seite wird gegen—wohl unzweideutig illegale Praktiken—nicht vorgegangen, auf der anderen Seite vertrauen mutige Jungunternehmer angesichts der behördlichen Großmut darauf, dass der Handel mit Hanfstecklingen ohnehin legal ist und sehen zu, dass sie ihre Produkte in möglichst großer Zahl auf den Markt bringen.

Raum für legalen Cannabispflanzenanbau und Rechtssicherheit

Mit einem Beschluss im Jahr 2015 hat das Oberlandesgericht Wien eine neue Facette zu dem Thema beigesteuert, indem es die Beschlagnahme von mehreren tausend Hanfstecklingen durch die Polizei für rechtswidrig erklärte. Begründet hat das Gericht seine Entscheidung mit einer Argumentation, die im offenen Widerspruch zur Judikatur des OGH und den Bestimmungen des SMG steht: Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes ist der massenhafte Anbau von Hanfstecklingen THC-haltiger Sorten für sich genommen nicht geeignet, die Erzeugung von Suchtgift zu fördern.

Anzeige

Die Pflanzenbauer hätten es zwar für möglich gehalten, dass die Käufer aus den Pflanzen THC gewinnen, fanden sich aber nicht damit ab. Das erkannte das OLG daran, dass im Geschäft ein Aushang angebracht war, wonach die Kunden sich verpflichten „die Pflanzen zu keinem gesetzwidrigen Zweck zu verwenden". Der Anbau erfolgte demgemäß gerade nicht zum Zweck der Gewinnung von Drogen, wie man auf dem Aushang unschwer erkennen konnte. Damit fehlte der für die Strafbarkeit notwendige Vorsatz und das Gericht gelangte zu dem Schluss, dass in diesen Grenzen Raum für legalen Cannabispflanzenanbau gegeben sei.

Eine oberstgerichtliche Rechtssprechung in diesen Tönen fehlt bis heute. Neben dem OLG Wien scheint auch die Exekutive Wege gefunden zu haben, um mit dem Anbau von Hanfstecklingen leben zu können. Alexander Kristen, einer der erfolgreichsten und profiliertesten Stecklingshändler in Österreich hat in dem in diesem Artikel bereits mehrfach zitierten Interview mit VICE folgende Einschätzung abgegeben, warum Stecklingsverkauf in Österreich—mindestens in Teilen—möglich ist: „Der einzige Grund, warum dieses Gewerbe noch existiert, ist die Polizei. Die Polizei hat gesagt: Aus. Da kennt sich niemand aus. Der wird freigesprochen, der wird verurteilt … wir, für uns ist das ab sofort in Wien legal, wir machen nichts mehr gegen Stecklingshändler …".

Um auf die Eingangs angeführte Metapher zurückzukommen: Die Dunkle Materie scheint hier in einem Accord zu bestehen, dass die Exekutive unter Außerachtlassung der Offizialmaxime und die Behörden (die zum Beispiel Gewerbeberechtigungen ausstellen, Betriebsanlagen bewilligen und Steuern und Gebühren vorschreiben) unter Außerachtlassung der Anzeigepflicht einem Treiben zusehen, das sie von Gesetzes wegen zu verfolgen und zu unterbinden hätten.

Anzeige

Dass es die gesetzestreuen österreichischen Behörden ausgerechnet mit dieser Materie zufällig nicht so genau nehmen—und damit komme ich zum Abschluss meiner Ausführungen—muss wohl als ein Wunder wie die Dunkle Materie angesehen werden. Sie wirkt, ist aber nicht sichtbar. Und wie auch in der Kosmologie, müssen wir uns in Ermangelung von Beweisen auf Spekulationen und Theorien stützen, welche Kräfte hier contra legem einen neuen Wirtschaftszweig erblühen lassen, während weisungsgebundene Ordnungshüter sie gewähren lassen.

Was dabei verloren geht, ist nicht zu übersehen: Rechtssicherheit für Unternehmer und deren Kunden, die in dem Fall, dass diese Dunkle Materie einmal nicht mehr ist oder von einer anderen Regierung abgelöst wird, nach den Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verfolgen und zu verurteilen sein werden, auch wenn sie mitunter schon seit Jahren in der Branche tätig sind. Spätestens dann wird auch zu diskutieren sein, ob es nicht an der Zeit wäre, im Interesse der Rechtsstaatlichkeit entweder zu erlauben, was ohnehin alle tun oder an einem Verbot mit aller Konsequenz festzuhalten und so zu gewährleisten, was der Staat uns als rechtsunterworfenen Bürgern in jedem Fall schuldet: Rechtssicherheit.

Ausblick

Der Anbau der Cannabispflanze ist in Österreich verboten, ebenso wie Opiummohn und Kokastrauch. Die Idee, dass das Verbot nur die Cannabispflanze in Blüte, nicht aber die unschuldigen Stecklinge betrifft, ist kreativ, aber in Wahrheit nicht nachvollziehbar. Das Gesetz und die Materialien dazu lassen überhaupt keinen Spielraum für eine solche Interpretation. Wer gegen das Verbot verstößt, muss mit Strafe rechnen. Weil: Es. Ist. Verboten. Punkt.

Das ist die eine Seite. Die andere Seite ist die gesellschaftliche Aktzeptanz von Cannabis, die offenbar auch schon die Mitarbeiter von Justiz (ausgenommen die vom Obersten Gerichtshof) und Behörden erreicht hat. Deren Interesse an der Verfolgung von Kiffern ist seit Jahren im Sinken begriffen, weil die Praxis gezeigt hat, dass die Menschen a) nicht damit aufhören und b) die Folgen des Kiffens für die Gesellschaft offensichtlich bei weitem harmloser sind als diejenigen von, zum Beispiel, Alkoholmissbrauch.

Dennoch ist, bis die Legalisierungswelle in den Alpen ankommt, der Anbau und Verkauf von Cannabispflanzen genau genommen verboten. Nachdem aber in Österreich schon zu Zeiten des Kaiserreichs der „Dienst nach Vorschrift" eine Drohung aber keine Tatsache war, beschreiten die Staatsdiener einen dritten Weg. Das Verbot ist, wie in der EU gewünscht, aufrecht. Der Staat wacht strengen Auges über die Einhaltung des Verbots und wer glaubwürdig verspricht, dass die Stecklinge reine Zierde und auch noch zum Teemachen ideal sind und niemand je ein wenig THC in Umlauf bringen wollte, tut nichts Verbotenes. Ein gesetzwidriger Kompromiss der alle glücklich macht. Mit anderen Worten: Ein Wunder.

Dr. Franz Xaver Zeilinger ist Rechtsanwalt emeritus bei Law Experts Rechtsanwälte und ab 01. Jänner 2016 selbständig eingetragener Rechtsanwalt in Innsbruck/Tirol.