Dagegen nun zogen zwei Sodomiten mit einer Klage vor das Karlsruher Verfassungsgericht, weil sie sich in ihrem Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt sahen. Zu ihrem Leidwesen wurde ihre Klage gar nicht erst angenommen. Die Richter argumentierten, der Einzelne müsse „staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter … ergriffen werden". Der Schutz vor einer potenziellen Schädigung des Wohlergehens der Tiere habe Vorrang gegenüber den Ansprüchen des Menschen auf sexuelle Selbstbestimmung.Ach ja, das Drehen und Vertreiben von Tierpornos ist übrigens auch strafbar.Es ist verboten, ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen. Und über § 18 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes ist ein Verstoß mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro sanktioniert.