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Beruhigt euch, Sodomie ist in Deutschland auch weiterhin strafbar

Zwei Sodomiten wurden mit ihrer Klage vom Karlsruher Verfassungsgericht abgeschmettert. Die Strafe bis zu 25.000 Euro bleibt bestehen.

Foto: Lookcatalog | Flickr | CC BY 2.0

Wer in Deutschland seinen Hund missbrauchen will, hat immer noch schlechte Karten. Auch wenn angeblich Liebe im Spiel ist. Zwar würde man dann in der Regel von Zoophilie und nicht Sodomie sprechen, aber vor dem Gesetz macht dies keinen Unterschied. Was zählt, ist die Tat, nicht die Gefühle. Dabei muss es nicht mal zur Penetration kommen, um vor Gericht mit Geldstrafen von bis zu 25.000 Euro belegt zu werden. Und auch wer kein Faible für Tiere hat, sondern in ihnen bloß eine findige Geldquelle sieht und auf die Idee kommt, einen Tierpuff zu betreiben, macht sich seit 2013 damit in Deutschland strafbar.

Vor drei Jahren trat nämlich der § 3 Nr. 13 des deutschen Tierschutzgesetzes in Kraft, der Sodomie und Zoophilie als Ordnungswidrigkeit definiert:

Es ist verboten, ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen. Und über § 18 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes ist ein Verstoß mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro sanktioniert.

Dagegen nun zogen zwei Sodomiten mit einer Klage vor das Karlsruher Verfassungsgericht, weil sie sich in ihrem Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt sahen. Zu ihrem Leidwesen wurde ihre Klage gar nicht erst angenommen. Die Richter argumentierten, der Einzelne müsse „staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter … ergriffen werden". Der Schutz vor einer potenziellen Schädigung des Wohlergehens der Tiere habe Vorrang gegenüber den Ansprüchen des Menschen auf sexuelle Selbstbestimmung.

Ach ja, das Drehen und Vertreiben von Tierpornos ist übrigens auch strafbar.