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Hans Markus Heimann: Aus meiner Sicht fehlt es hierfür derzeit an einer gesetzlichen Grundlage. Einen ähnlichen Fall hat in Bayern vor Kurzem ein Gericht entschieden: Eine Rechtsreferendarin klagte, weil sie im Gericht ihr Kopftuch ablegen sollte. Es gibt aber in Bayern kein Gesetz, das Referendarinnen das Tragen eines Kopftuchs im Gericht verbietet. Genau so ist es in diesem Fall: Das Verbot eines Gesichtsschleiers in der Schule muss der Gesetzgeber anordnen. Ohne ein solches Gesetz muss ein Verwaltungsgericht ein solches Verbot, das in die Grundrechte eingreift, als rechtswidrig ansehen.
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Nein.Die Schulbehörde begründet das Einschränken der Religionsfreiheit damit, dass der Staat seinem Bildungsauftrag wegen eines Gesichtsschleiers nicht mehr richtig nachkommen könne. Kann der Bildungsauftrag Anlass genug sein, ein Grundrecht zu begrenzen?
Der staatliche Bildungsauftrag ist in Artikel 7 des Grundgesetzes aufgeführt und steht damit auf derselben verfassungsrechtlichen Ebene wie die Religionsfreiheit. Ein Grundrecht kann eingeschränkt werden, wenn der Eingriff einem anderen verfassungsrechtlichen Ziel dient, das wichtiger erscheint. Die Begründung für ein Verbot des Gesichtsschleiers im Unterricht ist also vertretbar—und ich finde sie auch zutreffend. Aber wie gesagt: Darüber muss der Gesetzgeber im Parlament diskutieren und entscheiden, das dürfen nicht die Schule oder die Verwaltungsgerichte allein.Nun fordern Politiker ein Verbot der Vollverschleierung. Ist das in Deutschland mit dem Grundrecht der Religionsfreiheit vereinbar?
In meinen Augen ist es das nicht. Ich denke, ein solches Gesetz würden die Richter am Bundesverfassungsgericht verwerfen. Ein ganz allgemeines Verbot des Tragens eines Gesichtsschleiers ist nicht mit der Verfassung vereinbar.In Frankreich gilt ein solches Gesetz. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erklärte es für zulässig. Warum?
Ich finde die Entscheidung der Richter in Straßburg wenig überzeugend. Sie argumentieren mit der "Gewährleistung von Mindestanforderungen für das Zusammenleben", die mit Vollverschleierung nicht gegeben sei. Das hat es beim Bundesverfassungsgericht bisher nicht gegeben.Die Innenminister von CDU und CSU reden auch von einem Teilverbot, zum Beispiel in Behörden. Ist das verfassungsrechtlich tragbar?
Für diese Situationen kann es wichtige Gründe geben, auf die sich der Eingriff in die Religionsfreiheit stützen kann. Beispielsweise könnte ein Verbot der Burka am Steuer eines Fahrzeugs mit der Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer gerechtfertigt werden. Auch hier braucht es aber eine gesetzliche Grundlage. Es muss festgelegt werden, wo die Vollverschleierung erlaubt sein soll und wo nicht. Bis dahin hat die Schülerin in Osnabrück gute Aussichten auf Erfolg.