Der Antragsteller Maximilian KRAUSS hat die Verurteilung der Antragsgegnerin VICE Media GmbH zur Zahlung einer Entschädigung nach § 6 Medien G beantragt, weil in einem auf der Website www.vice.com am 21. Juni 2022 veröffentlichten Artikel mit dem Titel: „Fake Wahlbeobachter: Wie deutsche Politiker autokratischen Regimen helfen“ die Behauptung verbreitet wurde, man erwarte einen kritischen Blick, wenn deutsche und österreichische Politiker ein Regime besuchen würden, das seit Jahren die Pressefreiheit angreife und politische Gegner bekämpfe, besonders wenn sie zur Wahlbeobachtung anreisen. Niemand würde damit rechnen, dass sie sagen: Hier lief alles super! Die Wahl war fair, frei, geheim und alle Prozesse waren transparent.’ Besonders dann, wenn andere Wahlbeobachter, durch international anerkannte Organisationen entsandt, von ominöser Wahlkampffinanzierung zensierten Medien und verletzten Wahlgeheimnissen berichten würden. Und dennoch sei das genau so geschehen. Demokratisch gewählte Abgeordnete würden eine unfaire Wahl in einem mehr oder minder unfreien Land legitimieren. Man könnte ihr Vorgehen als Fake Wahlbeobachtung bezeichnen. Der Deal mit der Fake-Wahlbeobachtung laufe meist so, dass man Politiker auf einen guten Platz im Flugzeug oder in ein schickes Hotel einlade oder eine großzügige Überweisung tätige. Im Gegenzug würden diese nicht so genau hinschauen. Fake-Wahlbeobachter würden autoritären Herrschern dazu dienen, Wahlbetrug reinzuwaschen und zu verschleiern, dass Standards demokratischer Wahlen nicht eingehalten worden seien. Ein anderer Fidesz-naher Thinktank, der Wahlbeobachtungen organisiert habe, nenne sich Christlich Demokratisches Institut, CDI. Diese Denkfabrik habe zwei österreichische Politiker zur Wahlbeobachtung nach Ungarn geholt: Maximilian Krauss und Harald Vilimsky von der rechtspopulistischen FPÖ. Beide würden sich pro-Fidesz positionieren, beide hätten Viktor Orbán über Facebook und Twitter zum Wahlsieg gratuliert. Der Antragsteller sieht dadurch in Bezug auf sich den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede verwirklicht. Das medienrechtliche Verfahren ist anhängig.
Landesgericht für Strafsachen Wien
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Abt. 111, am 8. August 2022
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